Im Rahmen der geregelten Abfallentsorgung kommt es immer öfters zu Problemen bei der Anfahrt von Liegenschaften.
Durch herunterhängende bzw. überhängende Äste und Sträucher usw. wird die Zufahrt äußerst erschwert und es kann zu Beschädigungen an den Fahrzeugen kommen.
Das Lichtraumprofil umfasst den Bereich des öffentlichen Gutes,
zumindest jedoch eine senkrechte Linie einschließlich
0,5m links und rechts des Fahrbahnrandes bis zu einer
Höhe von 4,5 m.
Rechtslage (auszugsweise):
Im Sinne des § 91 der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960) hat die Behörde Grundeigentümer
aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs oder welche die Benützbarkeit der Straße einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienlichen Anlagen, z. B. Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen. Vom Bewuchs freizuhalten ist das sogenannte Lichtraumprofil.
Es können sich im Schadensfall Haftungsansprüche ergeben.
Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (auszugsweise):
Lichtraumprofile müssen unbedingt freigehalten werden. Das Regelprofil umfasst das öffentliche Gut, mindestens jedoch 0,50 m links und rechts vom Fahrbahnrand und bis zu einer Höhe (senkrecht) von 4,50 m, laut RVS 03.03.81 Pkt. 5.3 und Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18.9.1991, 2 Ob 43/91 (ZVR 1992 Nr.53).